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Grundlagen der Antidiskriminierung

Hinweis: Die Informationen dieser Website beziehen sich auf die ESF-Förderperiode 2014-2020. Die Website steht bis auf Weiteres noch zur Verfügung, sie wird jedoch seit dem 30.06.2021 nicht mehr aktualisiert.


Das Querschnittsziel Antidiskriminierung umfasst drei große Dimensionen mit eigenen Grundlagen und Entstehungsgeschichten.
Die erste Dimension, die Nicht-Diskriminierung im Einklang mit den EU-Antidiskriminierungsrichtlinien, beinhaltet juristische Aspekte. Die in den EU-Richtlinien 2000/43/EG (Rahmenrichtlinie Beschäftigung), 2000/78/EG (Antirassismusrichtlinie), 2004/113/EG (Gleichstellung der Geschlechter auch außerhalb der Arbeitswelt) und 2006/54/EG („Genderrichtlinie“) angelegten Vorschriften sind für Deutschland im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zusammengeführt. Das AGG steht neben dem Bundesgleichstellungsgesetz, dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und dem Grundgesetz zentral für den rechtlichen Diskriminierungsschutz in Deutschland. Die EU-Richtlinien wurden in den Jahren 2000–2006 verabschiedet und gehen auf die Einführung des Artikels 13 in den Amsterdamer Vertrag zurück. Dieser gab und gibt – inzwischen als Artikel 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – der Europäischen Union die Möglichkeit, im Falle von zu beobachtender Diskriminierung aktiv zu werden, obwohl die Überwindung von sozialer Ausgrenzung Angelegenheit der Mitgliedsstaaten ist.

Der Diskriminierungsschutz bezieht sich auf verschiedene Kategorien, wegen derer nicht diskriminiert werden darf. In § 1 AGG heißt es, dass es „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.
Als Diskriminierung wird eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung, eine allgemeine oder eine sexuelle Belästigung verstanden. Als eine unmittelbare Benachteiligung wird in § 3 eine weniger günstige Behandlung definiert, die eine Person aufgrund der im Gesetz abgedeckten Diskriminierungskategorien erfährt im Gegensatz zu einer anderen Person, die diesen Kategorien nicht entspricht und dies in derselben Situation nicht erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ein mittelbare Benachteiligung hingegen „liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren“ Menschen wegen einer der im Gesetz abgedeckten Diskriminierungskategorien faktisch benachteiligen.

Am 12.11.2020 wurde die EU-Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025 veröffentlicht.


Die zweite Dimension - Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung - geht ebenfalls auf politische Entscheidungen in den 1990er-Jahren zurück. Im Zuge der Diskussionen um ein soziales Europa wurde mit dem Amsterdamer Vertrag die sog. Offene Methode der Koordinierung eingeführt, die Möglichkeiten zur EU-Koordinierung von Maßnahmen der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik eröffnet, obwohl diese auch in die Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten fällt.
Es wurden die Nationalen Aktionspläne Inclusion (NAPincl) eingeführt, die seit Anfang des Jahrtausends für die Mitgliedsstaaten obligatorisch sind. Als weiteres Ergebnis der Bestandsaufnahmen und Diskussionsprozesse wurde in den Vertrag von Lissabon erstmals das Ziel „Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung“ aufgenommen. Dieses ist auch als eines der fünf Kernziele in der Strategie Europa 2020 verankert. Zudem finden sich in den Dokumenten zur europäischen Beschäftigungsstrategie Aspekte zum Querschnittsziel Antidiskriminierung.
Diese zweite Dimension knüpft nicht an die Kategorien (Geschlecht, ethnische Herkunft etc.) der europäischen Richtlinien an, sondern zielt auf alle von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen und ist damit wesentlich weiter gefasst.


Die dritte Dimension – die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) – basiert auf der jüngsten rechtlichen Grundlage. Die UN-BRK wurde im Jahr 2006 verabschiedet, von Deutschland im Jahr 2007 ratifiziert und trat in Deutschland im März 2009 in Kraft. Die UN-BRK stellt große und neue Anforderungen an die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. In der Konvention wird die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als Menschenrecht definiert und Anforderungen für verschiedenen Themenfelder beschrieben, so für die Teilhabe an Bildung oder auf dem Arbeitsmarkt. Diese Anforderungen sind von dem Gedanken geprägt, dass für Menschen mit Behinderungen keine Sondermaßnahmen die Regel darstellen sollen, sondern ihre Teilnahme und Teilhabe an regulären Angeboten. Die UN-BRK definiert Behinderungen als die Wechselwirkung zwischen den Einschränkungen von Personen und dem gesellschaftlichen Umgang mit diesen Einschränkungen. Somit machen nicht die Beeinträchtigungen als solches die Behinderung aus, sondern die Art und Weise, wie gesellschaftlich mit diesen umgegangen wird. Die Einlösung dieses Anspruchs findet in der Umsetzung des ESF bislang kaum statt.

Am 03.03.2021 wurde die EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 veröffentlicht.

In der ESIF-Verordnung wird das Querschnittsziel Antidiskriminierung in Artikel 7 (gemeinsam mit dem Querschnittsziel Gleichstellung der Geschlechter) erläutert. Weitergehende Ausführungen finden sich im Gemeinsamen Strategischen Rahmen, dem Annex 1 der Verordnung. In der ESF-Verordnung wird dem Querschnittsziel ein eigener Artikel (Art. 8) gewidmet, in dem die drei hier aufgeführten Dimensionen enthalten sind.

 

Die Querschnittsziele Antidiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter beinhalten prinzipiell auch die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt und von Geschlechtsidentitäten jenseits von Frauen und Männern. mehr dazu ...


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